Kommunale Wärmeplanung

Mit Kommunaler Wärmeplanung in eine klimaneutrale Zukunft

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiger Baustein der Energiewende in Bayern. Sie soll Kommunen unterstützen, die richtigen strategischen Entscheidungen zu treffen, um die bislang überwiegend fossil basierte Wärmeversorgung schrittweise klimafreundlich und fortschrittlich umzustellen. Jede Kommune bzw. jede Region kann hierbei je nach örtlichen Gegebenheiten, Bedarfen und Potenzialen ihren eigenen Weg hin zu einer nachhaltigen, kosteneffizienten, treibhausgasneutralen und resilienten Wärmeversorgung finden. Um eine möglichst flächendeckende Umsetzung auf den Weg zu bringen, ist am 1. Januar 2024 das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" (Wärmeplanungsgesetz, WPG) in Kraft getreten. Der Freistaat Bayern setzt dieses ab Anfang 2025 in Landesrecht um.  

Verantwortliche in Kommunen stehen nun vor der anspruchsvollen Aufgabe, die Möglichkeiten vor Ort auszuloten und einen Fahrplan festzulegen. In Bayern hat sich ein großer Teil der Kommunen bereits auf den Weg zur kommunalen Wärmeplanung gemacht.

Hilfestellungen, wie Kommunen die Kommunale Wärmeplanung angehen können, bieten Bund und Länder beispielsweise in Form von Finanzhilfen, Leitfäden, Handreichungen zur Umsetzung oder Muster für die Beauftragung von externen Fachplanerinnen und Fachplanern. Ebenso werden Informationsveranstaltungen angeboten, bei denen u.a. Vorreiterkommunen vorgestellt werden und Vernetzung ermöglicht wird. 

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) gilt bundesweit. Es verpflichtet die Länder, sicherzustellen, dass innerhalb bestimmter Fristen Wärmepläne aufgestellt werden. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, hat die Aufgabe der Wärmeplanung auf die Städte und Gemeinden übertragen. Diese sind damit die planungsverantwortlichen Stellen geworden. Hierbei wurden die Spielräume, die der Bund den Ländern für ein möglichst niederschwelliges und unbürokratisches Verfahren einräumt, ausgeschöpft. Beispielsweise können bereits bestehende oder in Planung befindliche Wärmepläne anerkannt werden.

Aus dem Bundesgesetz abgeleitet ergeben sich für Bayern folgende rechtliche Vorgaben:

  • Die acht bayerischen Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnenden werden bis 30.06.2026 verpflichtet, eine Wärmeplanung vorzulegen (§ 4 Abs. 2 WPG).
  • Für alle anderen Kommunen (<= 100.000 Einwohnende) gilt die Pflicht bis zum 30.06.2028 (§ 4 Abs. 2 WPG).
  • Für Gemeinden bis 10.000 Einwohnenden wird ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren ermöglicht (§ 4 Abs. 3 WPG). Darüber hinaus können mehrere Kommunen bei der Wärmeplanung zusammenarbeiten und auch gemeinsame Wärmepläne im "Konvoi-Verfahren" erstellen. Der Freistaat hat zur Ermittlung, ob ein solches Konvoi-Verfahren sinnvoll ist, ein eigenes Förderprogramm aufgelegt (Kurz-ENP). 
  • Eine verkürzte Wärmeplanung ist für Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eignen, vorgesehen (§ 14 WPG). Hierzu erstellt der Freistaat für jedes Gemeindegebiet ein Kurzgutachten, das den Kommunen eine Orientierung gibt.
  • Bereits existierende Wärmepläne haben Bestandsschutz, sofern die jeweilige Planung mit den Anforderungen des Gesetzes vergleichbar ist. Dies trifft insbesondere auf die sogenannte ZUG-Förderung zu. Allerdings müssen bei der Fortschreibung bestehender Wärmepläne die Vorgaben des neuen Gesetzes berücksichtigt werden (§ 5 WPG).

Parallel mit dem WPG wurde das Gebäudeenergiegesetz kurz GEG, fortgeschrieben. Es ist eng mit dem Wärmeplanungsgesetz verzahnt. Darin ist u. a. klar festgelegt: Erst nachdem die Gemeinde auf Grundlage der Wärmeplanung überprüft hat, in welchen Bereichen Wärmenetze möglich und sinnvoll sind, und entsprechende Versorgungsgebiete samt Umsetzungsstrategie beschlossen hat, sind Bauherrinnen und Bauherren bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, die Regelungen des GEG zur Umstellung auf eine zu 65 Prozent erneuerbare Energieversorgung umzusetzen. Dabei handelt es sich um eine von der Wärmeplanung gesonderte Entscheidung, die im Ermessen der Gemeinde steht. Bis dahin gelten die normalen Übergangsfristen. Das GEG stellt damit die Anforderung an Wärmepläne, flächendeckend Auskunft zu geben, ob der Anschluss an ein Wärmenetz wahrscheinlich ist. Ist dies unwahrscheinlich, sind dezentrale Lösungen aufzuzeigen.

Generell gilt es, Ruhe zu bewahren: Die aktuellen Gesetzgebungen mögen komplex aussehen, greifen aber gut ineinander. Die zeitlichen Vorgaben werden durch die gewährten Übergangsfristen entschärft.

 

Das Wärmeplanungsgesetz regelt, bis wann Wärmenetze aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme gespeist werden müssen.

Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW)

Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) arbeitet seit seiner Eröffnung im April 2022 daran, das Wissen aus der Praxis und aus der Wissenschaft zu bündeln und für die Akteure der Wärmewende aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen. Es bietet Kommunen Orientierung in der Wärmeplanung sowie ein breites Spektrum an Informationsangeboten und Vernetzungsmöglichkeiten. Im Auftrag des Bundes stellt die Deutsche Energie-Agentur (dena) im Kompetenzzentrum Beratungsmaterialien für Kommunen bereit, vernetzt alle Landesenergieagenturen, führt Dialogreihen mit den Ländern und Vernetzungsveranstaltungen für alle Akteure der Wärmewende durch.

Verantwortliche in Kommunen profitieren dabei zu jedem Zeitpunkt – ganz gleich, ob die Gemeinde noch am Anfang steht oder im Wärmewendeprozess schon vorangeschritten ist. Welche Verantwortlichkeiten und Handlungsmöglichkeiten haben Kommunen aktuell? Welche Ansätze verfolgen andere Städte und Gemeinden? Wie kann die Kommunale Wärmeplanung gestaltet werden? All dieser Fragen nimmt sich das KWW an. 

Angeboten werden diverse Formate für unterschiedliche Interessensgruppen: Die „KWW-Starterblöcke“ sind Webseminare, die sich an Kommunen richten, die noch am Anfang der Wärmeplanung stehen. Die „KWW-Spezials“ behandeln spezifische Themen und bieten Einblicke von Experten und Praxisanwendern. Die „KWW-Praxisblicke“ zeigen erfolgreiche Umsetzungsbeispiele. 

Neben weiteren Vortrags- und Diskussionsformaten bietet das KWW Werkzeuge und Materialien für Kommunen an, wie das KWW-Musterleistungsverzeichnis, das KWW-Dienstleisterverzeichnis oder den KWW-Datenkompass.

→ Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW)

→ Technikkatalog Wärmeplanung

→ Leitfaden Erste Schritte in die Kommunale Wärmeplanung

→ Datenkompass zur Kommunalen Wärmeplanung

Leitfaden Wärmeplanung des Bundes

Im Juni 2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) einen Leitfaden als Anleitung bei der Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung nach dem WPG. Dieser Leitfaden ist zwar rechtlich unverbindlich, bietet aber den Akteuren der Wärmewende, vor allem den Kommunen als planungsverantwortlichen Stellen, wertvolle Orientierung, um strategisch die Wärmeplanung angehen zu können. Es gilt hierbei, zu planen welche Gebiete in welcher Weise mit Wärme dezentral oder leitungsgebunden versorgt werden sollen und in welcher Weise erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme bei Erzeugung und Verteilung genutzt werden können. 

Umfangreiche Hintergrundinformationen des zuständigen Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Kommunalen Wärmeplanung finden Sie hier.

→ Leitfaden Wärmeplanung des Bundes

Praxisleitfaden Kommunale Wärmeplanung (AGFW)

Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK (AGFW) hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe – mit wissenschaftlicher Unterstützung von namhaften Universitäten, Instituten, Landesenergieagenturen und Fachleuten – einen umfassenden Praxisleitfaden zur Kommunalen Wärmeplanung entwickelt. Da die Kommunale Wärmeplanung strukturelle Leitplanken für die zukünftige Wärmeplanung und damit auch für die zukünftige Stadtentwicklung vorgeben soll, wurde der Expertenkreis Stadtentwicklung mit seinen Projektkreisen in die fachliche Arbeit eingebunden.

Der Praxisleitfaden ordnet die Kommunale Wärmeplanung als neues Instrument in die kommunalen Planungsebenen ein. Er gibt Tipps, wie die Hauptakteure optimal zusammenarbeiten sollten, sowie Empfehlungen für die Vergabe und Durchführung der Planung. 

→ Praxisleitfaden zur Kommunalen Wärmeplanung AGFW

 

Einordnung der kommunalen Wärmeplanung in den Planungsprozess

 

Umsetzung der Kommunalen Wärmeplanung in Bayern

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erarbeitet zielgerichtete Hilfestellungen zur Kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinden und Städte, um diesen die Umsetzung zu erleichtern sowie Aufwand und Kosten zu reduzieren. Dabei hat das Ministerium im Interesse der Kommunen die gesetzlichen Spielräume ausgeschöpft, insbesondere im Rahmen der Festlegungen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) zum vereinfachten Verfahren für die Wärmeplanung in Bayern.

Gesetzliche Regelungen in Bayern

Gesetzlich geregelt wird die Umsetzung des WPG in Bayern durch die am 02.01.2025 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn). Die Gemeinden sind gemäß § 8 Abs. 1 AVEn die planungsverantwortliche Stelle im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Somit führen sie die Wärmeplanung nach den im WPG festgelegten Rahmenbedingungen durch (§ 8 WPG). In allen Gemeindegebieten, in denen zum 01.01.2024 maximal 100.000 Einwohner gemeldet sind, müssen bis spätestens zum 30.06.2028 Wärmepläne erstellt werden. Für die acht größeren bayerischen Städte mit über 100.000 Einwohnern ist die Frist zur Erstellung der Wärmepläne bereits auf den 30.06.2026 festgelegt.

Der Wärmeplan selbst ist ein Fachkonzept ohne rechtliche Außenwirkung (§ 23 Abs. 4 WPG). Sein Vor- oder Nichtvorliegen hat keine Auswirkungen auf die Anforderungen nach dem GEG. Die Gemeinden sind jedoch auch zuständig für die Entscheidung, ob ein Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 WPG ausgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 AVEn). Diese Entscheidung steht im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Dritte haben keinen Anspruch auf die Einteilung eines Grundstücks zu einem Gebiet (§ 26 Abs. 2 WPG). Eine solche Ausweisungsentscheidung hat eine Fristverkürzung in Bezug auf die Anforderungen an eine Heizanlage nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Folge. 
 

Anerkennung bestehender Wärmepläne in Bayern

Bestehende Energienutzungspläne/Wärmepläne werden unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WPG in Bayern anerkannt. Einzelheiten dazu und zu allen weiteren häufig gestellten Fragen finden Sie auf der Informationsplattform Kommunale Wärmeplanung in Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Kostenausgleich für Kommunen für die Durchführung der KWP in Bayern

Da die Kommunale Wärmeplanung eine Pflichtaufgabe der Kommunen ist, wird der entstehende Mehraufwand entsprechend des Prinzips der Konnexität pauschaliert ausgeglichen. Konkret bedeutet dies, dass die Gemeinden für die Pflichtaufgabe Kommunale Wärmeplanung Anspruch auf Ausgleich Ihrer Mehrbelastungen haben. Im Konsultationsverfahren haben sich der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag mit der Bayerischen Staatsregierung auf folgende Pauschalen verständigt:Bild entfernt.

Die Auszahlung der Kostenerstattung erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (LMG), § 8 Abs. 3 AVEn. Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen: Zu Beginn der Wärmeplanung auf Antrag der Gemeinde sowie nach Einreichung des erstellten Wärmeplans. Da es sich um keine Förderung handelt, kann mit der Wärmeplanung bereits vor Antragstellung begonnen werden.

Einzelheiten zur Antragstellung und Auszahlung werden derzeit vom Ministerium erarbeitet.
 
Gemeinden, die Förderungen für die Erstellung von Fachgutachten für einen Wärmeplan über die Bundesförderung (sog. ZUG-Förderung) erhalten (haben), bekommen auf bayerischer Ebene keine volle Konnexitätszahlung für die Erstellung dieser Fachgutachten. Sie bekommen jedoch zusätzlich zur Bundesförderung eine Verwaltungskostenerstattung (siehe oben dritte Spalte). Es wird davon ausgegangen, dass der Wärmeplan im Rahmen der Bundesförderung bis zum 30. Juni 2026 erstellt wird. Damit tritt die bestandsschützende Wirkung gem. § 5 Abs. 2 WPG ein.
 

Werden in Gemeinden bereits erarbeitete Energienutzungspläne auf Grundlage des WPG anerkannt, tritt der Bestandsschutz i.S.d. § 5 Abs. 2 WPG ein. Demzufolge erfolgt – wie im Falle der ZUG-Förderung – kein Ausgleich über die vollen Konnexitätspauschalen entsprechend der oben aufgeführten Spalte 2 der Tabelle. Auch hier erfolgt stattdessen ein Ausgleich der eingeschränkten Kostenaufwendungen durch eine reduzierte Konnexitätspauschale (siehe oben dritte Spalte). Lässt eine Gemeinde den bestehenden Energienutzungsplan nicht auf Grundlage des WPG anerkennen, tritt dieser Bestandsschutz nicht in Kraft und sie hat einen Wärmeplan i.S.d. WPG zu erstellen. In diesem Fall erfolgt kein Abzug der bereits geleisteten Fördersumme für den Energienutzungsplan. Die Mehrbelastungen werden über die entsprechende Pauschale ausgeglichen. 
 

Gemeinsame KWP mit anderen Gemeinden in Bayern

Am Anfang der Wärmeplanung steht die Entscheidung, ob die Gemeinde alleine plant, im Konvoi mit anderen Gemeinden plant und/oder einen gemeinsamen Wärmeplan erstellt (siehe auch § 8 Abs. 1 Satz 2 AVEn, § 4 Abs. 3 Satz 2 WPG). Grundsätzlich sollten Konvois mit mindestens ca. 10.000 Einwohnern angestrebt werden, um durch interkommunaler Zusammenarbeit Synergieeffekte zu nutzen. Auf die Pauschalen des Mehrbelastungsausgleichs bleibt dies ohne Einfluss. 

Mit dem Förderbaustein des Kurz-ENP besteht in Bayern eine wirksame Unterstützungsmöglichkeit für Kommunen, um im Vorfeld der KWP Möglichkeiten der Konvoibildung auszuloten. Das Förderprogramm wurde bereits im Juli 2024 gestartet. Weiterführende Informationen finden Sie unter ENPOnline.

Unterstützungsangebote in Bayern

Der Freistaat wird die Gemeinden und Städte mit konkreten Hilfestellungen unterstützen. Hierzu gehört beispielsweise die zentrale Durchführung einer Eignungsprüfung als Entscheidungsgrundlage, ob sich Gebiete für eine zentrale Wärmeversorgung eignen. Ist dies nicht der Fall, kann ein verkürztes Verfahren durchgeführt werden. Jede bayerische Gemeinde wird im Laufe des ersten Quartals 2025 ein Kurzgutachten zum Stand der Wärmeversorgung in ihrem Gemeindegebiet erhalten. 
Ebenso stellt der Freistaat für jede Stadt und jede Gemeinde standardisierte, geodatenbasierte Datenpakete sowie weitere Informationen als erste Planungsgrundlage für die KWP im jeweiligen Gemeindegebiet kostenlos zur Verfügung. Hierzu wird vom Bayerischen Landesamt für Statistik eine zentrale Datenplattform eingerichtet.

Alle Städte und Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können unabhängig von einem verkürzten Verfahren ein vereinfachtes Verfahren durchführen. § 9 Abs. 2 AVEn benennt für Bayern mögliche Erleichterungen, z.B. hinsichtlich der kartographischen Darstellung der Bestandsanalyse. Insbesondere aber kann auf die Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotential verzichtet werden. 

Sowohl für die verkürzte Wärmeplanung als auch für das vereinfachte Verfahren wird den Städten und Gemeinden Anfang des zweiten Quartals 2025 ein Leitfaden sowie ein Musterleistungsverzeichnis zur Verfügung gestellt werden.
 

Weiterführende Informationen zur Umsetzung der KWP in Bayern, Handlungsleitfäden sowie Veranstaltungs- und Informationsangebote erhalten Sie auf der Informationsplattform des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.